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   BSG, 31.01.2007 - B 2 U 332/06 B   

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BSG, 31.01.2007 - B 2 U 332/06 B (https://dejure.org/2007,61187)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2007 - B 2 U 332/06 B (https://dejure.org/2007,61187)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2007 - B 2 U 332/06 B (https://dejure.org/2007,61187)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 31.01.2007 - B 2 U 332/06 B
    2 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

    Auszug aus BSG, 31.01.2007 - B 2 U 332/06 B
    Insbesondere hätte aufgezeigt werden müssen, dass es sich hierbei überhaupt um Rechtsfragen und nicht nur um nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG handelt, außerdem fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bedeutung von Alkoholeinfluss während einer versicherten Tätigkeit als Kraftfahrer (vgl nur BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 4) und inwieweit diese einer Weiterentwicklung bedarf.
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 31.01.2007 - B 2 U 332/06 B
    Insbesondere hätte aufgezeigt werden müssen, dass es sich hierbei überhaupt um Rechtsfragen und nicht nur um nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG handelt, außerdem fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bedeutung von Alkoholeinfluss während einer versicherten Tätigkeit als Kraftfahrer (vgl nur BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 4) und inwieweit diese einer Weiterentwicklung bedarf.
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